Vielmehr habe der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihm die mögliche Ungültigkeit des Grundmietverhältnisses mit D.________ sel. erst nachträglich bewusst worden sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte versucht hätte, aus der vorliegenden Konstellation finanzielle Vorteile zu ziehen.