Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass im vorliegenden Fall offensichtlich kein rechtswidriges Vorgehen im Sinne eines Betruges vorliege, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen habe. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand eines Betrugs erfüllen könnte. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht haben könnte. Vielmehr habe der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeführt,