Insgesamt sei aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, welche konkreten strafbaren Handlungen er hätte begangen haben sollen. Vielmehr handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um blosse Vermutungen. Es fehle daher an einem hinreichenden Tatverdacht, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt sei. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass im vorliegenden Fall offensichtlich kein rechtswidriges Vorgehen im Sinne eines Betruges vorliege, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen habe.