Auch den Nachweis, dass er Kenntnis von den Zahlungen der Beschwerdeführerin an D.________ sel. gehabt haben soll, könne die Beschwerdeführerin nicht erbringen. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Untermietvertrag offenbar einzig Zahlungen an D.________ sel. geleistet. Demgegenüber habe er in diesem Zusammenhang nie Zahlungen von der Beschwerdeführerin erhalten, was von der Beschwerdeführerin bestätigt werde. Insgesamt sei aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, welche konkreten strafbaren Handlungen er hätte begangen haben sollen.