Anders als er anlässlich dessen Vernehmung angegeben habe, sei der Beschuldigte voll informiert gewesen und dessen gezielte und bewusste Mitwirkung und Zustimmung wesentliche Voraussetzung dafür gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Untermietvertrag eingelassen habe. Auch habe er verlauten lassen, dass das Grundmietverhältnis ungültig sei, da der entsprechende Vertrag durch seine Frau, welche nicht zeichnungsberechtigt sei, unterschrieben worden sei. Diese Ereignisse gesamthaft betrachtet, habe sich der Beschuldigte mitschuldig gemacht. Die Nichtanhandnahme sei damit zu Unrecht erfolgt.