So gebe es eine Videoaufnahme vom 1. Juni 2020, aus der ersichtlich sei, dass D.________ sel. der Beschwerdeführerin im Beisein und mit ausdrücklicher Duldung des Beschuldigten habe glaubhaft machen wollen, dass der Untermietvertrag allein gültig sei, und eine von ihr bis dahin noch zurückgehaltene Zahlung zu legitimieren versucht habe. Anders als er anlässlich dessen Vernehmung angegeben habe, sei der Beschuldigte voll informiert gewesen und dessen gezielte und bewusste Mitwirkung und Zustimmung wesentliche Voraussetzung dafür gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Untermietvertrag eingelassen habe.