vorgeworfenen Betrug. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe die von ihr vorgelegten Beweise nicht ausreichend gewürdigt. Hinzu komme, dass die Ermittlungsansätze und -intensität nicht geeignet seien, den komplexen Sachverhalt aufzuklären und zu durchleuchten. Des Weiteren hält sie fest, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach er von den Vorgängen zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ sel. nichts mitbekommen habe, um eine Schutzbehauptung handle. So gebe es eine Videoaufnahme vom 1. Juni 2020, aus der ersichtlich sei, dass D.________ sel.