4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, da sie zur Erkenntnis kam, dass aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht hervorgehe, inwiefern der Beschuldigte als Vermieter des Mietobjekts E.________ (Adresse) Kenntnis von den Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ sel. und den von der Beschwerdeführerin an D.________ geleisteten Zahlungen gehabt habe. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Teilnahme des Beschuldigten resp. des Beschuldigten und dessen Frau an dem von der Beschwerdeführerin D.________ sel. vorgeworfenen Betrug.