Die am 21. April 2022 per E-Mail eingegangene, unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht rechtsgültig und unbeachtlich. 1.3 Am 29. April 2022 gab die Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdekammer persönlich einen USB-Stick sowie eine vom 8. Juni 2020 datierte Quittung (nachfolgend: Quittung) ab, wovon die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 3. Mai 2022 Kenntnis gab. Eine Kopie der Quittung wurde den Parteien zugestellt; gleichzeitig teilte die Verfahrensleitung mit, dass der USB-Stick der anwaltlichen Vertretung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft auf Antrag zur Einsicht zugestellt werde.