Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 27. Februar 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2022 erstreckten Frist ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. 1.2 Die am 21. April 2022 per E-Mail eingegangene, unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht rechtsgültig und unbeachtlich.