Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 42 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 7. Januar 2022 (O 21 1111) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dage- gen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Januar 2022 (Poststempel: 24. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Am 7. Februar 2022 leistete die Beschwerdeführerin eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00. Die General- staatsanwaltschaft nahm am 27. Februar 2022 zur Beschwerde Stellung und bean- tragte die kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellung- nahme vom 17. März 2022 innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2022 er- streckten Frist ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfü- gung vom 18. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. 1.2 Die am 21. April 2022 per E-Mail eingegangene, unaufgeforderte Eingabe der Be- schwerdeführerin ist nicht rechtsgültig und unbeachtlich. 1.3 Am 29. April 2022 gab die Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdekammer persönlich einen USB-Stick sowie eine vom 8. Juni 2020 datierte Quittung (nach- folgend: Quittung) ab, wovon die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 3. Mai 2022 Kenntnis gab. Eine Kopie der Quittung wurde den Parteien zuge- stellt; gleichzeitig teilte die Verfahrensleitung mit, dass der USB-Stick der anwaltli- chen Vertretung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft auf Antrag zur Einsicht zugestellt werde. Ein entsprechender Antrag ging bei der Beschwerde- kammer nicht ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Anzeige vom 26. September 2020 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschul- digten Betrug bzw. Teilnahme an dem von der Beschwerdeführerin 2 D.________ sel. vorgeworfenen Betrug (Strafverfahren O 21 1110) vor. Sie macht geltend, der Beschuldigte und seine Frau seien als (Haupt-)Vermieter in Bezug auf den Abschluss des Untermietvertrags über das Mietobjekt E.________ (Adresse) vom 5. Juni 2020 mit D.________ sel. (nachfolgend: Untermietvertrag) involviert gewesen. Konkret habe die Beteiligung des Beschuldigten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin mit D.________ sel. einen Untermietvertrag abgeschlossen habe, obwohl das Grundmietverhältnis mit D.________ sel. nicht gültig gewesen sei, wovon der Beschuldigte gewusst habe. Aufgrund des unter den genannten Umständen abgeschlossenen Untermietvertrags habe die Beschwerdeführerin so- dann Zahlungen in der Höhe von 12'000.00 (Ablöse) und CHF 19'800.00 (CHF 6'000.00 Depot und 8 Monatsmieten) an D.________ sel. geleistet. Die Be- schwerdeführerin bringt vor, dass sie keine Zahlungen an D.________ sel. geleistet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Grundmietverhältnis nicht gültig abge- schlossen worden war. Überdies wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, dass zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. weitere Vereinbarun- gen bestanden haben sollen und der Beschuldigte von den Zahlungen der Be- schwerdeführerin an D.________ sel. profitiert habe. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, da sie zur Erkennt- nis kam, dass aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht hervorgehe, inwiefern der Beschuldigte als Vermieter des Mietobjekts E.________ (Adresse) Kenntnis von den Vereinbarungen zwischen der Beschwer- deführerin und D.________ sel. und den von der Beschwerdeführerin an D.________ geleisteten Zahlungen gehabt habe. Auch bestünden keine Anhalts- punkte für eine Teilnahme des Beschuldigten resp. des Beschuldigten und dessen Frau an dem von der Beschwerdeführerin D.________ sel. vorgeworfenen Betrug. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe die von ihr vorgelegten Beweise nicht ausreichend gewürdigt. Hinzu komme, dass die Ermittlungsansätze und -intensität nicht geeignet seien, den komplexen Sach- verhalt aufzuklären und zu durchleuchten. Des Weiteren hält sie fest, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach er von den Vorgängen zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ sel. nichts mitbekommen habe, um eine Schutzbehauptung handle. So gebe es eine Videoaufnahme vom 1. Juni 2020, aus der ersichtlich sei, dass D.________ sel. der Beschwerdeführerin im Beisein und mit ausdrücklicher Duldung des Beschuldigten habe glaubhaft machen wollen, dass der Untermietvertrag allein gültig sei, und eine von ihr bis dahin noch zurück- gehaltene Zahlung zu legitimieren versucht habe. Anders als er anlässlich dessen Vernehmung angegeben habe, sei der Beschuldigte voll informiert gewesen und dessen gezielte und bewusste Mitwirkung und Zustimmung wesentliche Vorausset- zung dafür gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Untermietvertrag eingelassen habe. Auch habe er verlauten lassen, dass das Grundmietverhältnis ungültig sei, da der entsprechende Vertrag durch seine Frau, welche nicht zeich- nungsberechtigt sei, unterschrieben worden sei. Diese Ereignisse gesamthaft be- trachtet, habe sich der Beschuldigte mitschuldig gemacht. Die Nichtanhandnahme sei damit zu Unrecht erfolgt. 3 4.3 Der Beschuldigte macht geltend, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht nachzu- weisen, inwiefern er einen Betrug begangen resp. am D.________ sel. vorgewor- fenen Betrug teilgenommen haben soll. Die Beschwerdeführerin könne nicht darle- gen, inwiefern er in Bezug auf den Abschluss des Untermietvertrags mit D.________ sel. involviert gewesen sein soll. Auch den Nachweis, dass er Kennt- nis von den Zahlungen der Beschwerdeführerin an D.________ sel. gehabt haben soll, könne die Beschwerdeführerin nicht erbringen. Überdies habe die Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit dem Untermietvertrag offenbar einzig Zahlungen an D.________ sel. geleistet. Demgegenüber habe er in diesem Zusammenhang nie Zahlungen von der Beschwerdeführerin erhalten, was von der Beschwerdefüh- rerin bestätigt werde. Insgesamt sei aus den Schilderungen der Beschwerdeführe- rin nicht ersichtlich, welche konkreten strafbaren Handlungen er hätte begangen haben sollen. Vielmehr handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um blosse Vermutungen. Es fehle daher an einem hinreichenden Tatverdacht, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt sei. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass im vorliegenden Fall offensichtlich kein rechtswidriges Vorgehen im Sinne eines Betruges vorliege, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen habe. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten den Tatbe- stand eines Betrugs erfüllen könnte. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht haben könnte. Vielmehr habe der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin aus- geführt, dass ihm die mögliche Ungültigkeit des Grundmietverhältnisses mit D.________ sel. erst nachträglich bewusst worden sei. Auch bestünden keine An- haltspunkte, wonach der Beschuldigte versucht hätte, aus der vorliegenden Kon- stellation finanzielle Vorteile zu ziehen. 5. 5.1 Zum Prozessualen ist als Vorbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- dekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kogni- tion verfügt; mithin sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bun- desgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 02. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 5.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bun- 4 desgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Ju- li 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.3 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (vgl. Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges erfordert mithin eine arglistige Täuschung. 5.4 Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass vorliegend nicht er- sichtlich ist, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Be- trugs erfüllen könnte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht haben oder an einer arg- listigen Täuschung der Beschwerdeführerin durch D.________ sel. mitgewirkt ha- ben könnte. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwie- fern der Beschuldigte in Bezug auf den Abschluss des Untermietvertrags involviert gewesen sein soll oder inwiefern er auf den Abschluss des Untermietvertrags hin- gewirkt haben soll. Auch die von der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 nachträglich auf dem Stick eingereichte Videoaufnahme und die gleichentags er- haltene Quittung bringen diesbezüglich keinen Aufschluss. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft stellt die Beschwerdekam- mer sodann fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Anzeige eine Kopie der vom Beschuldigten, D.________ sel. und dem stellvertretenden Geschäftspartner von D.________ sel., F.________, unterschriebenen Ergänzung des Grundmietver- trags vorgelegt hat. Darin wurde das Gültigkeitsdatum des Grundmietvertrags auf den 1. März 2020 fixiert. Der Untermietvertrag der Beschwerdeführerin mit D.________ sel. wurde nach Angabe der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 un- terzeichnet. Daraus wird deutlich, dass die Frage betr. die Gültigkeit des Grund- mietvertrags zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt war. Darüber hinaus wurde ver- einbart, dass bis zum Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen keine Miete geschuldet war. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten erfolgten die Zahlungen der Beschwerdeführerin sodann auch nur gegenüber D.________ sel.; Entsprechendes ist auch aus der am 29. April 2022 nachgereich- ten Quittung ersichtlich. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte einen finan- ziellen Vorteil aus dem Untermietvertrag hätte ziehen können oder von den Zah- lungen an D.________ sel. hätte profitieren sollen. Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welche weitergehenden Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. bestanden haben sollen. Zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise vorgebracht hat, die ihre Vorwürfe un- termauern, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die von ihr vorge- brachten Vorwürfe lediglich auf Vermutungen basieren. Abschliessend ist festzuhalten, dass das Behaupten von Offizialdelikten allein die Staatsanwaltschaft nicht zum Eröffnen eines Verfahren verpflichtet. Entscheidend ist einzig das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Nach dem Gesagten vermögen 5 die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keinen solchen zu be- gründen. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt. 5.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der von ihr geleisteten Si- cherheitsleistung gleicher Höhe entnommen. Entsprechend hat die Beschwerde- führerin auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der be- schuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu handelte es sich beim Vorwurf des Betrugs um ein Offizialdelikt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Er- messen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nicht- anhandnahme) und Bst. b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikosten- ersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Rechtsanwalt B.________ macht für die Verteidigung des Beschuldigten im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'427.00 (5 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen und MWST) geltend. Diese erweist sich als überhöht. Obwohl die (strafrechtliche) Bedeutung der Streitsache mit Blick auf den vorgewor- fenen Straftatbestand des Betrugs eher gross ist, muss die Komplexität des Verfah- rens als gering bezeichnet werden. So stand der Beschwerdeantwort eine Laien- beschwerde gegenüber, bei der es keine bedeutenden Rechtsfragen zu klären galt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeantwort des Beschuldig- ten sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht auf das Nötigste be- schränkt; die Begründung umfasst eineinhalb Seiten. Vor diesem Hintergrund er- weist sich der für das Prüfen der Verfügungen, das Akten- und Rechtsstudium und das Redigieren der Beschwerdeantwort ausgewiesene Zeitaufwand als überhöht. Gleiches gilt für den für die Korrespondenz mit dem Obergericht ausgewiesenen Aufwand (vgl. Zeitaufwand für das Fristerstreckungs- und Akteneinsichtsgesuch sowie für das Begleitschreiben zur Rücksendung der Akten). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich vorliegend eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Aus- lagen und MWST). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7