3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.