die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, weshalb auf seine Ausführungen, warum es zu diesen Vorwürfen gekommen ist, nicht eingegangen werden kann. Mit Blick auf die Frage des Rückzugs der Einsprache sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Briefe verschwunden seien oder an die falsche Adresse geschickt wurden, nicht relevant und vermögen die Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.