Es sei keine Pflichtverletzung erkennbar. Bei dem behaupteten Missverständnis dürfte es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handeln, weil dem Beschuldigten bewusst geworden sei, dass die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Taxifahrer habe. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2022 sinngemäss Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein.