Akten Regionalgericht). Das Regionalgericht trat mit Entscheid vom 29. September 2022 auf die Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl wegen Rückzugs der Einsprache nicht ein (pag. 66 ff. Akten Regionalgericht). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe im Rahmen seiner Stellungnahme sein sinngemässes Vorbringen, wonach Fürsprecher B.________ die Einsprache gegen seinen Willen und ohne entsprechenden Auftrag zurückgezogen habe, in keinerlei Hinsicht untermauert oder dokumentiert. Es sei keine Pflichtverletzung erkennbar.