39 und 47 Akten Regionalgericht). Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte sich der Beschuldigte direkt an die Staatsanwaltschaft und fragte an, ob «Sie Ihre Entscheidung nicht mildern könne, indem Sie diesen negativen Prozess [Anmerkung der Kammer: keine Kenntnis der Bussen, Zustellung an Ex-Frau trotz Adressänderung] berücksichtige» (pag. 49 Akten Regionalgericht). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten telefonisch mit, dass die Einsprache zurückgezogen worden sei und eine erneute Einsprache nicht möglich sei (pag. 51 Akten Regionalgericht).