Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 29. September 2022 (PEN 22 546) Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Mai 2022 wegen mehrfa- chen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt. Am 25. Mai 2022 reichte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Einsprache ge- gen den Strafbefehl ein. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zurückgezogen (pag. 39 und 47 Akten Regionalgericht). Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte sich der Beschuldigte direkt an die Staatsanwaltschaft und fragte an, ob «Sie Ihre Entscheidung nicht mildern könne, indem Sie diesen negativen Prozess [Anmerkung der Kammer: keine Kenntnis der Bussen, Zustellung an Ex-Frau trotz Adressände- rung] berücksichtige» (pag. 49 Akten Regionalgericht). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten telefonisch mit, dass die Einsprache zurückgezogen worden sei und eine erneute Einsprache nicht möglich sei (pag. 51 Akten Regionalgericht). Nachdem der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juli 2022 mitgeteilt hatte, nicht mit dem Entscheid einverstanden zu sein, überwies die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022 die Akten dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Ein- sprache (pag. 52 ff. Akten Regionalgericht). Das Regionalgericht gab dem Be- schuldigten mit Verfügung vom 29. August 2022 Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Der Beschuldigte führte in seiner Stel- lungnahme vom 5. September 2022 aus, aufgrund eines Missverständnisses mit seinem Anwalt habe dieser die Einsprache zurückgezogen. Er habe keinen solchen Fehler gemacht und zudem seien die Briefe weiterhin an die Adresse seiner Ex- Frau gegangen, obwohl er bei der Polizei und beim Verkehrsamt den Adressen- wechsel bekannt gegeben habe (pag. 55 ff. Akten Regionalgericht). Das Regionalgericht trat mit Entscheid vom 29. September 2022 auf die Einspra- che gegen den vorerwähnten Strafbefehl wegen Rückzugs der Einsprache nicht ein (pag. 66 ff. Akten Regionalgericht). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Be- schuldigte habe im Rahmen seiner Stellungnahme sein sinngemässes Vorbringen, wonach Fürsprecher B.________ die Einsprache gegen seinen Willen und ohne entsprechenden Auftrag zurückgezogen habe, in keinerlei Hinsicht untermauert oder dokumentiert. Es sei keine Pflichtverletzung erkennbar. Bei dem behaupteten Missverständnis dürfte es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung han- deln, weil dem Beschuldigten bewusst geworden sei, dass die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Taxifahrer habe. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2022 sinngemäss Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Beschwerdekammer auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt 2 werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand. Vorliegend geht es um die Verfügung des Regionalgerichts vom 29. September 2022 (Gültigkeit der Einspra- che). Einzig die Frage des Rückzugs der Einsprache ist Gegenstand des Verfah- rens. Die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verant- wortlichkeit des Beschwerdeführers kann in diesem Verfahren nicht überprüft wer- den, weshalb auf seine Ausführungen, warum es zu diesen Vorwürfen gekommen ist, nicht eingegangen werden kann. Mit Blick auf die Frage des Rückzugs der Ein- sprache sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Briefe verschwunden seien oder an die falsche Adresse geschickt wurden, nicht relevant und vermögen die Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache nicht in Frage zu stellen. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (per A-Post) Bern, 27. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4