Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls nicht vor. 5.5 Zusammengefasst erweist sich die Verlängerung von Untersuchungshaft mangels Vorliegens besonderer Haftgründe als nicht rechtens. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.