Diese Schlussfolgerung reicht mit Blick auf die konkrete Tat sowie die Gesamtbeurteilung in der Vorabstellungnahme aber nicht aus, eine rechtserhebliche Wahrscheinlichkeit der Rückfallgefahr zu begründen. Da die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz nicht am oberen Ende der Skala liegen, kann die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr auch nicht tiefer angesetzt werden (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies hat umso mehr zu gelten, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handelt. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls nicht vor.