Von Aggravationstendenzen kann mit Blick auf die Umstände und den Grund der zweiten Tat nicht gesprochen werden. In der forenisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 19. September 2022 wird aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers anhand der bisher bekannten Informationen und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Risikoeinschätzung nach dem Violence Risk Appraisal Guide- Revised (VRAG-R) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die zukünftige Begehung ähnlicher Straftaten (Körperverletzung) nur ein geringes