Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen mit teilweise auch impulsivem und aggressivem Verhalten des Opfers (vgl. Aussagen der Auskunftspersonen). Die Handlungen des Beschwerdeführers bzw. des Opfers gehen auf eine zusammenhängende Auseinandersetzung zurück, wobei das Opfer die zweite Eskalation mutmasslich verursacht hat. Die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte sprechen daher nicht für eine ungünstige Rückfallprognose. Auch weitere massgebliche Kriterien für eine ungünstige Rückfallprognose fehlen. Von Aggravationstendenzen kann mit Blick auf die Umstände und den Grund der zweiten Tat nicht gesprochen werden.