Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls im Zusammenhang mit der zweiten Verletzung weder von einem Geständnis noch einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden. Damit ist das Vortatenerfordernis nicht erfolgt. Dies gilt umso mehr als die Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, selbst bei Annahme von zwei Vortaten, nicht vor. Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen mit teilweise auch impulsivem und aggressivem Verhalten des Opfers (vgl. Aussagen der Auskunftspersonen).