Wie der Schlag des Opfers und die Reaktion des Beschwerdeführers im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung vom Sachgericht gewürdigt werden, ist aber unklar und hängt auch davon ab, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer vom Opfer tatsächlich bedroht fühlen musste (Vorgeschichte, allfällige körperliche Unterlegenheit, Heftigkeit des Schlages), wann die Verletzung am Schulterblatt erfolgt ist und wie die Art der Stichbewegung war. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls im Zusammenhang mit der zweiten Verletzung weder von einem Geständnis noch einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden.