5.4 Es ist daher zu prüfen, ob sich die Vortaten aus den aktuellen Tatvorwürfen ableiten lassen. Grundsätzlich sind mindestens zwei Vortaten erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4. 1 und E. 4.2.2). Es ist durch objektive Beweise belegt (Blutanhaftungen an den beiden Tatwaffen konnten mittels DNA-Vergleich dem Opfer zugeordnet werden), dass der Beschwerdeführer das Opfer mit einer Doppelstichwaffe auf Höhe des Herzens sowie einem Jagdmesser am linken Schulterblatt verletzt hat.