Die Risikoeinschätzung nach dem Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) ergab aber, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Durchschnittsgewalttäter im unteren Bereich (geringeres Rückfallrisiko) zu verorten sei. Auch unter Berücksichtigung, dass nicht alle Items oder Kriterien beurteilt werden konnte, rechtfertigt die forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht. 5.4 Es ist daher zu prüfen, ob sich die Vortaten aus den aktuellen Tatvorwürfen ableiten lassen.