Die Auskunftspersonen schilderten einen starken Schlag durch das Opfer (vgl. Anzeigerapport vom 2. September 2022). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gebrauch des Messers ist daher nach den vorläufigen Untersuchungsergebnissen objektiv betrachtet weder unprovoziert noch aus völlig nichtigem Anlass erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.4).