_____ vom 27. Juni 2022, Z. 38 f., Einvernahme F.________ vom 27. Juni 2022, Z. 42 ff.) oder der Beschwerdeführer (im Rahmen der Fortführung der Auseinandersetzung) eine schwere Verletzung beabsichtigte. Zudem ist im Zusammenhang mit dem zweiten Tatgeschehen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer überraschend von hinten vom Opfer geschlagen wurde. Die Auskunftspersonen schilderten einen starken Schlag durch das Opfer (vgl. Anzeigerapport vom 2. September 2022).