Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich um zwei eng zusammenhängende Taten und die Fortführung einer Auseinandersetzung handelte, wobei das Opfer für die erneute Eskalation verantwortlich war. Das Tatvorgehen (Einsatz einer Stichwaffe/eines Messers) und allgemein das Mitführen mehrerer Waffen offenbaren zwar eine gewisse Gefährlichkeit und weisen zusammen mit dem Tatvorgehen auf die grundsätzliche Bereitschaft des Beschwerdeführers hin, rasch zur Waffe zu greifen, selbst wenn er selber die Auseinandersetzung veranlasst hat.