5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht äussern sich nicht zu möglichen Vortaten und gehen von einer «qualifizierten Wiederholungsgefahr» aus. So führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 aus, die Freilassung des Beschwerdeführers sei mit untragbaren Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.