Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom Vortatenerfordernis allerdings abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis). 5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.