c StPO sowie BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.2). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der