Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf Notwehr. Es liegt auf der Hand, dass diese Verteidigungsstrategie erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn er sich der Strafverfolgung durch Flucht entzöge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist, über Familie in Deutschland verfügt und keine engen sozialen Kontakte in der Schweiz hat, nicht aus, um eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt nicht vor.