Eine konkrete Fluchtwahrscheinlichkeit lässt sich aus der wirtschaftlichen Situation daher nur schwerlich ableiten. Zwar bestehen keine Hinweise, dass seine Krebserkrankung eine Flucht verunmöglicht oder er die nötige Behandlung nicht auch in Deutschland erhält, aber die Krankheit und die bisherige Behandlung in der Schweiz sprechen gegen einen Fluchtanreiz. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf Notwehr.