Allerdings bestehen keine Hinweise, dass er zu seiner Familie in Deutschland engen Kontakt pflegt und er sich regelmässig dort aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente in der Schweiz und es muss davon ausgegangen werden, dass er diese bei einer Flucht verlöre, womit ihm seine Lebensgrundlage entzogen würde (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 4.3). Aufgrund seiner Krebserkrankung stehen die Berufschancen des Beschwerdeführers auch im Ausland schlecht. Eine konkrete Fluchtwahrscheinlichkeit lässt sich aus der wirtschaftlichen Situation daher nur schwerlich ableiten.