Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits drei Monate Untersuchungshaft absolviert hat, ist die zu erwartende Freiheitsstrafe jedenfalls kein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 2003 in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben kam er wegen seiner Freundin in die Schweiz und hat vor seiner Krebserkrankung auch hier gearbeitet. Es ist mit Blick auf die eingereichten