In ihrer Stellungnahme geht die Staatsanwaltschaft zwar unter Verweis auf die maximale Strafdrohung der vorgeworfenen Delikte von einer langen Freiheitsstrafe aus. Mit Blick auf die dokumentierten Verletzungen sowie den Umstand, dass betreffend den zweiten Vorfall auch Hinweise für eine Provokation durch das Opfer vorliegen, scheint aber keine mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum zu stehen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits drei Monate Untersuchungshaft absolviert hat, ist die zu erwartende Freiheitsstrafe jedenfalls kein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr.