51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 4.2 Wie aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juli 2022 (ARR 22 264) hervorgeht, erwartet die Staatsanwaltschaft im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten. In ihrer Stellungnahme geht die Staatsanwaltschaft zwar unter Verweis auf die maximale Strafdrohung der vorgeworfenen Delikte von einer langen Freiheitsstrafe aus.