Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, wonach das Opfer bei der ersten Auseinandersetzung als Aggressor auftrat oder Umstände vorlagen, welche den Einsatz der Doppelstichwaffe als nachvollziehbar erscheinen liessen. Mittlerweile steht auch fest, dass sich an der selbst hergestellten Doppelklingenstichwaffe (Tatwaffe 1) sowie am Jagdmesser (Tatwaffe 2), welche bei der Anhaltung des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, Blutanhaftungen befanden, welche mittels DNA-Vergleich dem Opfer zugeordnet werden konnten. Der dringende Tatverdacht liegt vor.