Es besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer von Beginn an gewillt oder zumindest bereit war – im Falle einer Reaktion des Opfers – die Waffe einzusetzen. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, wonach das Opfer bei der ersten Auseinandersetzung als Aggressor auftrat oder Umstände vorlagen, welche den Einsatz der Doppelstichwaffe als nachvollziehbar erscheinen liessen.