So muss der Beschwerdeführer den«Grillhaken/Grillhalter» [selbst gebastelte Doppelstichwaffe] bereits in der Hand oder jedenfalls in unmittelbarer Griffbereitschaft gehabt haben, als er auf das Opfer traf. Dies wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers selber bestätigt, welcher angab, er habe das Band, mit welchem der Grillhalter umwickelt sei, bereits in der Hand gehalten, als er angegriffen worden sei (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022, Z. 156-168).