Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). 3.4 Aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen (Aussagen der Auskunftspersonen, Befunde zur Lebenduntersuchung, insbesondere dokumentierte Verletzungen) ergeben sich keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben befunden hat. Zwar wurde er im Rahmen des zweiten Vorfalls unvermittelt von D._____