_ erlitt leichte Verletzungen (Stichwunde von 5 mm Länge und 2 mm Tiefe auf Höhe des Herzens, Schnittwunde von 12 mm Länge und 2 mm Tiefe über dem linken Schulterblatt und oberflächliche Schnittwunde von 6 cm Länge und 0.2 mm Tiefe am linken Oberarm an der Aussenseite, vgl. Bericht zur Lebenduntersuchung vom 27. Juni 2022). Dieser Sachverhalt sowie der dringende Tatverdacht werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er macht aber geltend, D.________ sei jeweils auf ihn losgegangen und er habe in Notwehr gehandelt. Er sei von hinten angegriffen worden und habe einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhalten.