Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer von der Stellungnahme Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.