Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei die Inhaftierung durch Ersatzmassnahmen zu ersetzen und die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung – namentlich für seine Verteidigungskosten – auszurichten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 11. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.