Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 427 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2022 (ARR 22 350) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 1. Juli 2022 Un- tersuchungshaft gegen den Beschuldigte für eine Dauer von drei Monaten (bis am 26. September 2022) an (ARR 22 264) und verlängerte diese am 27. September 2022 bis am 25. Dezember 2022 (ARR 22 350). Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 7. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Verlän- gerung der Untersuchungshaft ein. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Unter- suchungshaft zu entlassen, eventualiter sei die Inhaftierung durch Ersatzmass- nahmen zu ersetzen und die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung – namentlich für seine Verteidigungskosten – auszurichten. Das Zwangsmassnah- mengericht verzichtete am 11. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staats- anwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer von der Stellungnahme Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). 3.2 Betreffend Sachverhalt und Vorwürfe kann vorab auf den Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 1. Juli 2022 verwiesen werden. Am 27. Juni 2022 kam 2 es zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ angerempelt und ihn (unter Einsatz eines «Grillhakens») auf die Brust auf Herzhöhe geschlagen zu haben. Am Bahnhof habe D.________ den Beschwerdeführer wiedergesehen und habe diesem einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihn mit einem Messer bedroht. Als D.________ davongerannt sei, habe der Beschwerdeführer ihn verfolgt und dabei mit dem Messer am Rücken verletzt. Zwei anwesende Angestellte der SBB alarmierten in der Folge die Polizei und eine Ambulanz. D.________ erlitt leichte Verletzungen (Stichwunde von 5 mm Länge und 2 mm Tiefe auf Höhe des Herzens, Schnittwunde von 12 mm Länge und 2 mm Tiefe über dem linken Schulterblatt und oberflächliche Schnittwunde von 6 cm Länge und 0.2 mm Tiefe am linken Oberarm an der Aussenseite, vgl. Bericht zur Lebenduntersuchung vom 27. Juni 2022). Dieser Sachverhalt sowie der drin- gende Tatverdacht werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er macht aber geltend, D.________ sei jeweils auf ihn losgegangen und er habe in Notwehr gehandelt. Er sei von hinten angegriffen worden und habe einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhalten. 3.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwer- deführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprü- fungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis- massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforde- rungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozess- stadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahl- reichen Hinweisen). 3.4 Aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen (Aussagen der Auskunftspersonen, Befunde zur Lebenduntersuchung, insbesondere dokumentierte Verletzungen) er- geben sich keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben befunden hat. Zwar wurde er im Rahmen des zweiten Vorfalls unvermittelt von D.________ geschlagen, womit das Handeln des Opfers für eine zweite Eskalation verantwortlich war. Es ergeben sich aber kei- ne offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Situation, welche den Einsatz eines Messers durch den Beschwerdeführer offensichtlich als gerechtfertigt (erfor- 3 derlich und angemessen) erscheinen lässt, unabhängig davon wie hart der Schlag durch das Opfer ausgeführt worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer D.________ am Rücken (Schulterblatt) mit dem Messer verletzt hat, weist darauf hin, dass Letzterer sich bereits auf dem Rückzug befand. Insgesamt war es aber ein dynamisches Geschehen und alles lief sehr schnell ab. Es wird bei dieser Aus- gangslage Aufgabe des Sachgerichts sein, abschliessend über eine Notwehr- oder Notstandssituation bzw. die verhältnismässige Abwehr zu urteilen. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Tatverdacht gegen ihn in Be- zug auf eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu zerstreu- en. 3.5 Gleiches gilt auch betreffend die versuchte schwere Körperverletzung, zumal in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine vorgängige Provokation durch das Opfer vorliegen. Es kann auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 verwiesen werden. Mit Blick auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen sowie des Opfers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Opfer angerempelt und beschimpft hat (vgl. Einvernahme E.________ vom 27. Juni 2022, Z.27 f. und Z. 49 f., Einvernahme F.________ vom 27. Juni 2022, Z. 37 ff. und Z. 105 f., Ein- vernahme Opfer vom 27. Juni 2022, Z. 48 ff. und 92 ff., 141 f.). Das Opfer liess sich das nicht gefallen, weshalb es zu einer Auseinandersetzung kam, in dessen Rah- men der Beschwerdeführer eine Doppelstichwaffe einsetzte. Es bestehen konkrete Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf eine Reaktion des Opfers bereitmachte. So muss der Beschwerdeführer den«Grillhaken/Grillhalter» [selbst gebastelte Doppelstichwaffe] bereits in der Hand oder jedenfalls in unmittelbarer Griffbereitschaft gehabt haben, als er auf das Opfer traf. Dies wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers selber bestätigt, welcher angab, er habe das Band, mit welchem der Grillhalter umwickelt sei, bereits in der Hand gehalten, als er angegriffen worden sei (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022, Z. 156-168). Es besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt der dringende Tatver- dacht, dass der Beschwerdeführer von Beginn an gewillt oder zumindest bereit war – im Falle einer Reaktion des Opfers – die Waffe einzusetzen. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, wonach das Opfer bei der ersten Auseinandersetzung als Ag- gressor auftrat oder Umstände vorlagen, welche den Einsatz der Doppelstichwaffe als nachvollziehbar erscheinen liessen. Mittlerweile steht auch fest, dass sich an der selbst hergestellten Doppelklingenstichwaffe (Tatwaffe 1) sowie am Jagdmes- ser (Tatwaffe 2), welche bei der Anhaltung des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, Blutanhaftungen befanden, welche mittels DNA-Vergleich dem Opfer zu- geordnet werden konnten. Der dringende Tatverdacht liegt vor. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Fluchtgefahr. 4 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Rei- se in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz aus- liefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verrin- gert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 4.2 Wie aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juli 2022 (ARR 22 264) hervorgeht, erwartet die Staatsanwaltschaft im Falle einer Verurteilung ei- ne Freiheitsstrafe von mehreren Monaten. In ihrer Stellungnahme geht die Staats- anwaltschaft zwar unter Verweis auf die maximale Strafdrohung der vorgeworfenen Delikte von einer langen Freiheitsstrafe aus. Mit Blick auf die dokumentierten Ver- letzungen sowie den Umstand, dass betreffend den zweiten Vorfall auch Hinweise für eine Provokation durch das Opfer vorliegen, scheint aber keine mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum zu stehen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde- führer bereits drei Monate Untersuchungshaft absolviert hat, ist die zu erwartende Freiheitsstrafe jedenfalls kein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr. Der Be- schwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 2003 in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben kam er wegen seiner Freundin in die Schweiz und hat vor seiner Krebserkrankung auch hier gearbeitet. Es ist mit Blick auf die eingereichten 5 Beschwerdebeilagen davon auszugehen, dass er eine Tochter hat. Allerdings er- geben sich keinerlei Hinweise auf eine gelebte Beziehung mit ihr. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Zudem bestehen auch sonst keine sozialen Bindungen zur Schweiz. Dies ist ein Indiz für eine Fluchtgefahr, zumal der Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen in Deutschland verfügt. Allerdings bestehen keine Hinweise, dass er zu seiner Familie in Deutschland engen Kontakt pflegt und er sich regel- mässig dort aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente in der Schweiz und es muss davon ausgegangen werden, dass er diese bei einer Flucht verlöre, womit ihm seine Lebensgrundlage entzogen würde (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 4.3). Aufgrund seiner Krebserkrankung stehen die Berufschancen des Beschwerdeführers auch im Ausland schlecht. Eine konkrete Fluchtwahrscheinlichkeit lässt sich aus der wirtschaftlichen Situation da- her nur schwerlich ableiten. Zwar bestehen keine Hinweise, dass seine Krebser- krankung eine Flucht verunmöglicht oder er die nötige Behandlung nicht auch in Deutschland erhält, aber die Krankheit und die bisherige Behandlung in der Schweiz sprechen gegen einen Fluchtanreiz. Zudem beruft sich der Beschwerde- führer auf Notwehr. Es liegt auf der Hand, dass diese Verteidigungsstrategie erheb- lich an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn er sich der Strafverfolgung durch Flucht entzöge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage reicht der Umstand, dass der Beschwerde- führer deutscher Staatsangehöriger ist, über Familie in Deutschland verfügt und keine engen sozialen Kontakte in der Schweiz hat, nicht aus, um eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt nicht vor. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Wiederholungsgefahr. Diese liegt im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Drei Elemente sind für das Vor- liegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vorta- tenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen dro- hen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drit- tens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 5.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürch- ten sind (siehe den Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sowie BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.2). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrücken- den Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der 6 Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handha- ben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Erst- täter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenann- te «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom Vortatenerfordernis allerdings abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es ha- be nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis). 5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht äussern sich nicht zu möglichen Vortaten und ge- hen von einer «qualifizierten Wiederholungsgefahr» aus. So führt die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 aus, die Freilassung des Be- schwerdeführers sei mit untragbaren Risiken für die öffentliche Sicherheit verbun- den. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich um zwei eng zusammenhängende Taten und die Fortführung einer Ausein- andersetzung handelte, wobei das Opfer für die erneute Eskalation verantwortlich war. Das Tatvorgehen (Einsatz einer Stichwaffe/eines Messers) und allgemein das Mitführen mehrerer Waffen offenbaren zwar eine gewisse Gefährlichkeit und wei- sen zusammen mit dem Tatvorgehen auf die grundsätzliche Bereitschaft des Be- schwerdeführers hin, rasch zur Waffe zu greifen, selbst wenn er selber die Ausein- andersetzung veranlasst hat. Die geringfügigen Verletzungen des Opfers sowie die Aussagen der Auskunftspersonen weisen aber nicht daraufhin, dass der erste Schlag/Stich durch den Beschwerdeführer mit dem «Grillhaken» unkontrolliert und mit voller Wucht ausgeführt worden ist (vgl. Einvernahme E.________ vom 27. Juni 2022, Z. 38 f., Einvernahme F.________ vom 27. Juni 2022, Z. 42 ff.) oder der Be- schwerdeführer (im Rahmen der Fortführung der Auseinandersetzung) eine schwe- re Verletzung beabsichtigte. Zudem ist im Zusammenhang mit dem zweiten Tatge- schehen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer überraschend von hinten vom Opfer geschlagen wurde. Die Auskunftspersonen schilderten einen starken Schlag durch das Opfer (vgl. Anzeigerapport vom 2. September 2022). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gebrauch des Messers ist daher nach den vorläu- figen Untersuchungsergebnissen objektiv betrachtet weder unprovoziert noch aus völlig nichtigem Anlass erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.4). Auch wenn der Einsatz der Waffe weder nachvollziehbar noch verhältnismässig erscheint, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zumindest in einem ersten Schritt durch sein Verhalten über- haupt erst Anlass für eine Reaktion des Opfers gegeben hat, bestehen keine zwin- genden Hinweise, dass der Beschwerdeführer von Beginn an mit dem Ziel, jeman- den gefährlich zu verletzen mit den Waffen unterwegs war. Der Waffeneinsatz steht auch im Rahmen der ersten Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem dynamischen Geschehen. Weiter gibt es keine anderen dokumentierten Fälle, in denen der Beschwerdeführer unvermittelt (mit einer Waffe) und unberechenbar auf Personen losgegangen ist oder sonst ein grosses Gewaltpotential offenbart hätte. 7 Ein solches zeigte sich auch nicht im Rahmen der Anhaltung oder Festnahme. Die forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme vom 19. September 2022 spricht abschliessend von einer mittelgradig ausgeprägten Rückfallgefahr für erneute Ge- waltdelikte. Es ergeben sich aber keine Hinweise für ein untragbares Risiko (vgl. auch E. 5.4 dieses Beschlusses). Aus den bisherigen Untersuchungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine langanhaltende oder chronifizierte Symptomatik. Die diagnostische Beurteilung in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur ist zwar noch nicht abgeschlossen. Die Risikoeinschätzung nach dem Violence Risk Ap- praisal Guide-Revised (VRAG-R) ergab aber, dass der Beschwerdeführer im Ver- gleich zum Durchschnittsgewalttäter im unteren Bereich (geringeres Rückfallrisiko) zu verorten sei. Auch unter Berücksichtigung, dass nicht alle Items oder Kriterien beurteilt werden konnte, rechtfertigt die forensisch-psychiatrische Vorabstellung- nahme die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht. 5.4 Es ist daher zu prüfen, ob sich die Vortaten aus den aktuellen Tatvorwürfen ablei- ten lassen. Grundsätzlich sind mindestens zwei Vortaten erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4. 1 und E. 4.2.2). Es ist durch objektive Beweise belegt (Blutanhaftungen an den beiden Tatwaffen konnten mittels DNA-Vergleich dem Opfer zugeordnet werden), dass der Be- schwerdeführer das Opfer mit einer Doppelstichwaffe auf Höhe des Herzens sowie einem Jagdmesser am linken Schulterblatt verletzt hat. Es steht daher mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer das Opfer zweimal verletzt hat. Wie der Schlag des Opfers und die Reaktion des Beschwer- deführers im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung vom Sachgericht gewürdigt werden, ist aber unklar und hängt auch davon ab, ob und inwiefern sich der Be- schwerdeführer vom Opfer tatsächlich bedroht fühlen musste (Vorgeschichte, allfäl- lige körperliche Unterlegenheit, Heftigkeit des Schlages), wann die Verletzung am Schulterblatt erfolgt ist und wie die Art der Stichbewegung war. Vor diesem Hinter- grund kann jedenfalls im Zusammenhang mit der zweiten Verletzung weder von ei- nem Geständnis noch einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden. Damit ist das Vortatenerfordernis nicht erfolgt. Dies gilt umso mehr als die Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, selbst bei Annahme von zwei Vortaten, nicht vor. Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen mit teilweise auch impulsivem und aggressivem Verhalten des Opfers (vgl. Aussagen der Aus- kunftspersonen). Die Handlungen des Beschwerdeführers bzw. des Opfers gehen auf eine zusammenhängende Auseinandersetzung zurück, wobei das Opfer die zweite Eskalation mutmasslich verursacht hat. Die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte sprechen daher nicht für eine ungünstige Rückfallprognose. Auch weitere massgebliche Kriterien für eine ungünstige Rückfallprognose fehlen. Von Aggravationstendenzen kann mit Blick auf die Umstände und den Grund der zwei- ten Tat nicht gesprochen werden. In der forenisch-psychiatrischen Vorabstellung- nahme vom 19. September 2022 wird aufgrund der Vorgeschichte des Beschwer- deführers anhand der bisher bekannten Informationen und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Risikoeinschätzung nach dem Violence Risk Appraisal Guide- Revised (VRAG-R) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die zukünftige Begehung ähnlicher Straftaten (Körperverletzung) nur ein geringes 8 statistisches Risiko aufweise. In Bezug auf die allfälligen zukünftigen Delikte seien allerdings die aktuellen Belastungen wie die reaktive psychische Störung (Anpas- sungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten [ICD 10 F.43.25]), der ungünstige soziale Empfangsraum, u.a. mit erheblicher sozialer Iso- lation relevant. Die letztgenannten dynamischen Faktoren würden mit den aktuari- schen Prognoseinstrumenten (VRAG) nicht hinreichend berücksichtigt. Die aktuell instabile Situation wirke sich ungünstig aus. Im Falle eines Austritts in den bisheri- gen Empfangsraum ohne zusätzliche Unterstützungsangebote, u.a. therapeutische Begleitung, Unterstützung im Alltag, Hilfe im sozialen und finanziellen Bereich, werde die Gefahr für erneute Gewaltdelikte als mittelgradig ausgeprägt erachtet. Diese Schlussfolgerung reicht mit Blick auf die konkrete Tat sowie die Gesamtbeur- teilung in der Vorabstellungnahme aber nicht aus, eine rechtserhebliche Wahr- scheinlichkeit der Rückfallgefahr zu begründen. Da die Tatschwere und die Sicher- heitsrelevanz nicht am oberen Ende der Skala liegen, kann die Messlatte zur An- nahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr auch nicht tiefer angesetzt werden (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies hat umso mehr zu gelten, als es sich beim Be- schwerdeführer um einen Ersttäter handelt. Der Haftgrund der Wiederholungsge- fahr liegt ebenfalls nicht vor. 5.5 Zusammengefasst erweist sich die Verlängerung von Untersuchungshaft mangels Vorliegens besonderer Haftgründe als nicht rechtens. Die Beschwerde ist gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Ge- richt im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuwei- sen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Un- tersuchungshaftverlängerungsverfahren ARR 22 350 und das Beschwerdeverfah- ren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Be- schwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vol- len Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2022 wird aufgehoben (ARR 22 350). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat den Be- schwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amt- liche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben; vorab per Fax) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent G.________ (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax) Bern, 19. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10