5. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Gesuchsteller. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung ausgerichtet.