würden, ist daran zu erinnern, dass sich die Kosten- und Entschädigungsfrage in jedem Strafverfahren stellt und nie ein Motiv für eine potentielle Verurteilung sein darf. Die der Kammer vorliegenden Akten lassen nicht ansatzweise den Schluss zu, dass es vorliegend anders wäre. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine unsachliche Mutmassung des Gesuchstellers.