4.2.5 Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, der Prozessführung des Gesuchsgegner liege der Umstand zugrunde, dass im Falle des Gesuchstellers kein Freispruch erfolgen dürfe, da sein Verfahren ein Präzedenzfall für die weiteren «Klimaprozesse» darstelle und im Falle eines Freispruchs hohe Verfahrens- und Anwaltsentschädigungskosten in sämtlichen Prozessen zulasten des Kantons drohen würden, ist daran zu erinnern, dass sich die Kosten- und Entschädigungsfrage in jedem Strafverfahren stellt und nie ein Motiv für eine potentielle Verurteilung sein darf.