394 StPO). Von einer vorschnellen und für den Gesuchsteller nachteiligen Verfahrensführung kann daher nicht die Rede sein. 4.2.4 Weiter ist mit dem Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass der Termin für die Fortsetzungsverhandlung durch Gerichtssekretär G.________ mit der Kanzlei der Verteidigung telefonisch vereinbart wurde. Selbst wenn anlässlich dieses Telefonats fälschlicherweise der Eindruck vermittelt worden wäre, dass die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Delikte zu verjähren drohten, liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine angebliche Voreingenommenheit des Gesuchsgegners ziehen.