FINGERHUTH/GUT, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 394 StPO). 4.2.3 Soweit der Gesuchsteller sodann beanstandet, das Gericht habe den zweiten Fortsetzungstermin vom 6. Oktober 2022 überhastet angesetzt, ist daran zu erinnern, dass das Beschleunigungsgebot im Strafsachen die Strafbehörden dazu anhält, Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (Art. 5